Bei Probefahrt besser mitfahren

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Bildquelle: Pixabay

Bevor ein Auto gekauft wird, will es der Interessent Probe fahren. Doch was passiert, wenn sich der Kaufinteressent als Trickdieb herausstellt und die Probefahrt dazu nutzt, mit dem Fahrzeug zu verschwinden und es wenig später an einen gutgläubigen Dritten veräußert? Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht abhandengekommen ist.

„Konsequenz der Entscheidung ist, dass das Autohaus sein Eigentum an dem Fahrzeug verliert, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird“, bringt es Fachanwältin Regine Holtermann-Bendig von der Dortmunder Kanzlei Spieker & Jaeger auf den Punkt.

In dem Fall hatte ein vermeintlicher Kaufinteressent für einen als Vorführwagen genutzten Mercedes-Benz V 220 d im Wert von 52.900 € ein Autohaus besucht. Der italienische Kaufinteressent legte hochwertige Fälschungen des Personalausweises, einer Meldebestätigung und eines Führerscheins vor. Auf diese Weise erreichte er, dass ihm für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das Fahrtenbuch- und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt wurden.

Der Mann kehrte von der Probefahrt nicht mehr zu dem Autohaus zurück. Kurze Zeit später wurde ein weiterer Kaufinteressent in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam. Dieser Interessent erkannte die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht und schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Ihm wurden nach Zahlung des Kaufpreises von 46.500 € das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer nicht auf den Mercedes passenden Schlüssel übergeben.

„Nach deutschem Recht kann man abhanden gekommene Sachen nicht gutgläubig erwerben. Im entschiedenen Fall vertritt der Bundesgerichtshof aber die Auffassung, dass das Autohaus den Mercedes freiwillig an den Kaufinteressenten herausgegeben hat“, fasst Rechtsanwältin Holtermann-Bendig das Urteil zusammen. Die Folge: Das während der Probefahrt unterschlagene Kfz konnte gutgläubig erworben werden. Zwar hatte das Autohaus den Mercedes nur deshalb für die Probefahrt herausgegeben, weil der Kaufinteressent über seine wahre Identität getäuscht hatte. Die Besitzaufgabe sei gleichwohl freiwillig erfolgt, betonen die Karlsruher Richter.

„Leider haben sich die höchsten deutschen Richter nicht dazu geäußert, welche Sicherungsvorkehrungen Autohäuser oder auch private Autoverkäufer treffen müssen, um den Besitz an dem Fahrzeug während der Probefahrt nicht zu verlieren. Im Zweifel sollten Autoverkäufer deshalb lieber an der Probefahrt teilnehmen“, empfiehlt Anwältin Holtermann-Bendig.

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